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Boykott der AFD

Boykott der AFD

  • 29. Mai 2015

Ein Mitglied der Grünen in Dresden twitterte im Hinblick auf den bevorstehenden Wahlkampf: „Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur in xx … zugehen. Inhaber ist ein AFDler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt“. Das Mitglied der AFD forderte daraufhin eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Antrag des Klägers auf Unterlassung wurde abgelehnt. Das OLG Dresden war der Ansicht, ein solcher Boykott-Aufruf sei gerade in Zeiten des WahlKAMPFES von der in Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. Der Aufruf den Friseurbetrieb des Klägers nicht zu besuchen, greife auch nicht in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers ein, da es sich insoweit um eine wirtschaftlich uneigennützige Aussage handele. Der Hinweis, der Kläger sei bei der AFD sei eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung erst recht zulässig sei. Schlussendlich sei die Bezugnahme auf die „Schere“ lediglich eine sarkastische und zulässig überspitzte Äußerung im Wahlkampf.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 05.05.2015 – 4 U 1676/14

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