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Böller auf Dixi-Klo führt zur Kündigung

Böller auf Dixi-Klo führt zur Kündigung

  • 30. November 2012

Zündet ein Arbeitnehmer einen Feuerwerkskörper, um damit einem Kollegen einen Streich zu spielen, der jedoch mit Verletzungen endet, ist eine fristlose Kündigung unter Umständen gerechtfertigt.

Gewehrt hatte sich ein Gerüstbauer gegen seine fristlose Kündigung. Er hatte einem Kollegen mittels eines Feuerwerkskörpers einen Streich spielen wollen und diesen dazu an der Tür einer Dixi-Toilette angebracht und entzündet. Der „Böller“ sei sodann in das Innere des Häuschens gerutscht. Der Kollege erlitt dadurch Verbrennungen am Oberschenkel, dem Genitalbereich sowie der Leiste. Eine derartige Scherzkultur sei auf Baustellen unter Kollegen üblich und als Stimmungsaufheller gern gesehen, so der Gerüstbauer. Das Arbeitsgericht Krefeld sah die Kündigung als rechtmäßig an. Der Umgang mit Feuerwerkskörpern sei, wie allgemein bekannt, gefährlich und deshalb erst recht nicht zum Scherzen geeignet. Dies gelte umso mehr, als der Kollege aus der Kabine nicht flüchten konnte. Trotz 15-jähriger Beschäftigungsdauer hat das Gericht aufgrund der Schwere der Verfehlung ein Festhalten an der Kündigungsfrist für unzumutbar gehalten. Zudem sei der Kläger als Vorabeiter gerade verpflichtet gewesen, ein solches Verhalten zu unterbinden.

ArbG Krefeld, Urt. v. 30.11.2012 – 2 Ca 2010/12