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„Blitzer“ nicht verfassungswidrig

„Blitzer“ nicht verfassungswidrig

  • 5. Juli 2010

Die Dokumentation von Verkehrsverstößen, wie z. B. Geschwindigkeitsübertretungen, durch Bildauf-nahmen (sog. „Blitzer“) verstößt nicht gegen die Verfassung. Am 20.07.2010 entschied das Bundes-verfassungsgericht, dass die Lichtbildaufnahme zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkei-ten verhältnismäßig sei. So werde zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, jedoch sei dieser Eingriff gerechtfertigt im Hinblick auf den Schutz von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine andere Aufklärungsmöglichkeit über den Verkehrsverstoß besteht.

Geklagt hatte ein Autofahrer, der wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt wurde.

BVerfG Urt. v. 05.07.2010 – 2 BvR 759/10