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Bis dass der Tod uns scheidet

Bis dass der Tod uns scheidet

  • 29. August 2016

Ein ehemaliger Arbeitnehmer und Betriebsrentner verstarb im Alter von 70 Jahren. Seine 30 Jahre jüngere Frau beanspruchte daraufhin betriebliche Witwenrente. Allerdings verminderte sich diese für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre überstieg, um 5 % des vorgesehenen Betrages. Die Rente wurde daher um 70 % vom Arbeitgeber gekürzt. Die Frau wandte sich an das Gericht mit der Begründung, es läge eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen ihres Alters nach dem AGG vor.

Das Gericht bejahte zwar eine Altersdiskriminierung, sah diese aber als gerechtfertigt an. Die Kürzung sei elementar für den Arbeitgeber, um verlässlich kalkulieren zu können. Dies liege auch im Interesse der übrigen Arbeitnehmer und Betriebsrentner. Die Höhe der Kürzung sei zudem angemessen.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.07.2016 – 7 Ca 6880/15

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