03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

„Bis dass der Tod euch scheidet“

„Bis dass der Tod euch scheidet“

  • 26. Januar 2015

Laut aktuellem Urteil des BVerfG dürfen sich staatliche Gerichte nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen.

Der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses arbeitete sowohl während seiner ersten Ehe, als auch nach deren Scheidung und Wiederheirat mit seiner neuen Lebensgefährtin im Krankenhaus der kirchlichen Trägerin. Nach zahlreichen Gesprächen über die Folgen seiner Wiederheirat kündigte man ihm schlussendlich. Der Arzt erhob Kündigungsschutzklage. Nach Berufung und Revision der Trägerin entschied nun das BVerfG.

Das BVerfG blieb seiner Rechtsansicht treu: welche genauen Verpflichtungen Gegenstand des Arbeitsverhältnisses sind, bestimme sich allein anhand der von der Kirche verfassten Maßstäben und der arbeitsvertraglichen Bedingungen. Die staatlichen Gerichte dürfen sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange nicht grundlegende verfassungsmäßige Rechte des Arbeitnehmers tangiert sind.

Schlussendlich darf das BVerfG zwar nicht in die Kompetenz der Fachgerichte eingreifen, im Ergebnis stimmte es der kirchlichen Trägerin allerdings zu.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 22.10.2014, 2 BvR 661/12