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Big Brother

Big Brother

  • 12. Februar 2016

Die Lebensgefährtin des Klägers saß lesend auf einer Liege im Garten, als die Idylle jäh von einer Flugdrohne gestört wurde. Der Kläger verlangte vom „Piloten“ Unterlassung.

Dieser Anspruch stehe ihm, so das Gericht, gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. §§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG zu. Das Gericht hatte hier einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegen die Handlungsfreiheit des Beklagten gegeneinander abzuwiegen. Dabei trete das Recht des Beklagten zurück. Die Kamera der Drohne war während des ganzen Flugs eingeschaltet und sendete Bilder in Echtzeit. Dabei sei auch zu beachten, dass das Grundstück des Klägers erkennbar gegen fremde Blicke abgeschirmt war. Gerade in diesem privaten Wohnbereich genieße das Persönlichkeitsrecht besonderen Schutz. Außerdem könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, die Drohne sei zufällig über das klägerische Grundstück geflogen. Zwischen den Parteien herrsche seit einigen Jahren ein Nachbarschaftsstreit, der seinen Gipfel wohl im vorliegenden Verfahren fand.

Der Beklagte hat sein Hobby künftig also an anderen Orten auszuüben.

Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 16.04.2015 – 37 C 454/13

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