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Bieterwahl im Verhandlungsverfahren nach Aufhebung eines Nichtoffenen Verfahrens

Bieterwahl im Verhandlungsverfahren nach Aufhebung eines Nichtoffenen Verfahrens

  • 3. April 2007

1. Nach Aufhebung eines Nichtoffenen Verfahrens dürfen in das Verhandlungsverfahren nur Bieter einbezogen werden, die im Erstverfahren weder bei der formalen Prüfung noch in der Eignungsprüfung ausgeschlossen worden sind.

2. Die Einbeziehung eines Unternehmens, das im Nichtoffenen Verfahren wegen verspäteten Teilnahmeantrags ausgeschlossen worden ist, ist auch dann nicht zulässig, wenn das Unternehmen die Eignungsanforderungen erfüllt hat.

-OLG Bremen, Beschl. v. 03.04.2007 – Verg 2/07-