03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Bier oder Champagner

Bier oder Champagner

  • 2. Januar 2017

Ein Münchner besuchte mit seinen Freunden eine Tabledance-Bar. Dort gab er im Laufe des Abends 215,- € für Bier und Lapdances aus. Von seiner Kreditkarte wurden jedoch 1790,- € abgebucht, da er angeblich nicht nur Bier, sondern auch Champagner bestellt habe. Der Mann verlangte daher die, seiner Ansicht nach, zu viel gezahlten 1575,- € zurück.

Das AG München gab ihm Recht. Zum einen habe der Betreiber der Bar keine Rechnungen über die Getränke des Mannes vorlegen können. Dies sei bei einer geordneten Buchführung, zu der die Beklagte als Handelsgesellschaft verpflichtet gewesen wäre, jedoch ohne weiteres möglich gewesen. Die Auswahl der angeblich konsumierten Getränke erschöpfe sich jedoch vielmehr in reiner Spekulation. Weiterhin habe ein Bekannter des Klägers bestätigt, dass dieser nur Leistungen im Wert von 215,- € in Anspruch genommen habe. Dieser Aussage glaubte das Gericht auch. Der Mann sei zum ersten mal in einem entsprechenden Etablissement gewesen, weswegen der Abend für ihn sehr einprägsam gewesen sein muss.

Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel abgebuchten 1575,- €.

Amtsgericht München, Urteil vom 07.09.2016 – 274 C 5270/16

Schlagwörter: , , ,