BGB-Schenkungsrecht bei Grundbucheintragung eines geschenkten DDR-Grundstücks nach Wiedervereinigung
- 15. Mai 2007
1. Eine Grundstücksschenkung, die in der ehemaligen DDR vor dem Beitritt notariell beurkundet aber erst danach im Grundbuch eingetragen wurde, hat wegen des rechtsvertraglichen Charakters der Schenkung nach § 282 Abs. 3 ZGB bis zum Beitritt nicht zur Entstehung eines rechtsverbindlichen Vertrages geführt. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EGBGB unterliegt eine solche Schenkung daher dem Bürgerlichen Gesetzbuch mitsamt dem Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers nach § 528 BGB.
-BGH, Urt. v. 15.05.2007 – X ZR 109/05-