Betriebsteilübergang – ordnungsgemäße Unterrichtung
- 21. August 2008
Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss gem. § 613a Abs. 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung setzt für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechtes gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Gang. Der alte Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzen müssen, wer sein neuer Arbeitgeber werden sollte. Die verwendete Bezeichnung „neue GmbH“ genügt diesem Erfordernis nicht.
– Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2008 – 8 AZR 407/07 –