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Betriebskostenabrechnung leicht gemacht

Betriebskostenabrechnung leicht gemacht

  • 19. Februar 2016

Mit einem bahnbrechenden Urteil änderte der BGH seine ständige Rechtsprechung zur Betriebskostenabrechnung: demnach reiche es aus, wenn der Vermieter den Gesamtbetrag angibt, wobei es keiner weiteren Ausführungen zur Berechnung bedarf.

Im zu Grunde liegenden Fall klagten Mieter gegen eine ihrer Meinung nach fehlerhafte Betriebskostenabrechnung. Alle Instanzen gaben ihnen Recht, bis sie schließlich vorm BGH standen.

Der VIII. Zivilsenat, der für Wohnraummietrecht zuständig ist, änderte in jüngster Zeit vermehrt seine Rechtsprechung: So müssen nunmehr keine Zählerstände mehr angegeben werden, Fehler bei der Vorauszahlungen stufte er als materielle und nicht mehr als formelle Fehler ein, Angaben zur Vorauszahlungen seien zudem entbehrlich. In diesem Gefüge vermieterfreundlicher Rechtsprechung, erscheint das vorliegende Urteil wenig überraschend. Grund für diesen Wandel ist wohl, dass die Betriebskostenabrechnung mit wenig unnötigen Details überlastet werden soll und so unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird. Dies diene letztlich auch dem Mieter, da eine Abrechnung so einfacher überprüft werden kann. Dazu habe der Mieter weiterhin das Recht, die Belege einzusehen, ohne die eine Überprüfung ohnehin nicht möglich sei.

BGH, Urteil v. 20.01.2016, Az.: VIII ZR 93/15

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