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Besichtigungsgebühren sind unzulässig

Besichtigungsgebühren sind unzulässig

  • 26. Juli 2016

Auf eine ausgeschriebene Mietwohnung bewerben sich manchmal 300 Wohnungssuchende. Einzelne Immobilienmakler sehen darin eine neue Geschäftsidee und verlangen pro Wohnungsbesichtigung zwischen 35 Euro und 50 Euro. Darin sieht der Stuttgarter Mieterverein eine klare Umgehung des Wohnungsvermittlungsgesetzes.

Der Mieterverein Stuttgart mahnte den Makler ab, der jedoch nicht bereit war, sein Treiben einzustellen und eine entsprechende Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Der Makler vertrat die Auffassung, dass er ein Dienstleister und kein Wohnungsvermittler sei, für den das Wohnungsvermittlungsgesetz angeblich nicht gelte.

Das Landgericht Stuttgart untersagte dem Makler „gegenüber wohnungssuchenden Verbrauchen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Anmietung einer Wohnung für die Durchführung einer Besichtigung Geld zu verlangen, wenn er vom wohnungssuchenden Verbraucher nicht für die Vermittlung des Mietvertrags beauftragt wurde“.Es sei ein Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz als auch einen Verstoß gegen UWG-Bestimmungen gegeben, so das Landgericht Stuttgart. Ob er sich als Dienstleister oder Makler bezeichne, sei unerheblich. Letzendlich käme es auf die ausgeübte Tätigkeit an, und diese sei eben eine Maklertätigkeit.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016, Az.  38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh

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