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Beleidigende Beschwerde

Beleidigende Beschwerde

  • 4. Januar 2017

Der Antrag einer Frau auf Sozialhilfe blieb ohne Erfolg. Hierüber erbost, legte sie Beschwerde ein. Diese bestand jedoch lediglich aus grob beleidigenden Anfeindungen gegenüber dem Gericht. So bezeichnete sie die Richter u.a. als „Idioten“, „Schreibtischtäter“, „Verbrecher-Richter“, „Monster“, „Kreaturen“ und „Herrscher“ und warf ihnen „rassistisch motivierte“ sowie „kriminelle“ Handlungen respektive „Terrorbehandlungen“ vor.

Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig. Ein in dieser Form eingelegtes Rechtsmittel verdiene insofern keine Prüfung und sei als unzulässig zu verwerfen. Durch die Form der Beschwerde habe die Antragsstellerin deutlich gemacht, dass es ihr nicht um die Verwirklichung ihres Grundrechts aus Art. 19 IV S.1 GG ginge, sondern sie lediglich ihre Beleidigungen vorbringen wolle. Solche Rechtsmittel, die sich in keiner Weise sachlich mit dem Fall auseinandersetzen, sondern lediglich dienen, um Beleidigungen vorzubringen, sind als unzulässig zu verwerfen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2016 – L 7 SO 4387/16 ER-B

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