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Befangenheitsantrag

Befangenheitsantrag

  • 12. Oktober 2015

Nach ihrem Revisionsvortrag lehnten die Angeklagten eine besitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da diese ca. 10 Min. mit ihrem Handy „spielte“, anstatt sich auf den Vortrag der Angeklagten zu konzentrieren.

Die Richterin erklärte dazu, sie habe ihr stumm geschaltetes Handy als Arbeitsmittel benutzt. Da der Sitzungstag die anberaumte Zeit überschritt, antwortete sie auf zwei Anrufe von Daheim mit einer vorgefassten SMS „bin in Sitzung“.

Der BGH entschied zu Gunsten der Angeklagten. Aus Sicht eines „verständigen Angeklagten“ erwecke das private Nutzen eines Mobiltelefons während der Sitzung den Anschein, die Richterin habe kein Interesse am Vortrag der Angeklagten. Weiterhin schien die Richterin, da sie bereits Nachrichten vorgefasst hatte, von Anfang an davon ausgegangen zu sein, ihr Mobiltelefon in der Hauptverhandlung zu nutzen. Dies stelle einen Befangenheitsgrund i.S.d. § 24 II StPO dar.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015 – 2 StR 228/14

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