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Beendigung von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigung bei City BKK

Beendigung von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigung bei City BKK

  • 18. Mai 2012

Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der City BKK, welche aufgrund finanzieller Schieflage schließen musste, endeten aufgrund Gesetzes. Eine schriftliche Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag war hier ausnahmsweise nicht notwendig. Nach § 164 Abs. 4 SGB V endeten die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter ausnahmsweise von Gesetzes wegen am 30.06.2011. Die dagegen erhobenen Kündigungsschutzklagen seien wegen der Vereinbarkeit der gesetzlichen Regeln mit den Grundrechten abzuweisen, so das LAG Baden-Württemberg. Der Gesetzgeber habe mit der gesetzlich angeordneten Beendigung der Arbeitsverhältnisse die Sicherung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und damit wichtige Gemeinwohlinteressen zum Ziel gehabt.

LAG Baden-Württemberg Urt. v. 18.05.2012 – 7 Sa 13/12