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Beamtenrechtliche Altersgrenze nicht rechtmäßig

Beamtenrechtliche Altersgrenze nicht rechtmäßig

  • 20. August 2012

Die beamtenrechtliche Altersgrenze von derzeit 65 Jahren ist nicht gerechtfertigt, wenn die damit verbundenen Ziele des Gesetzgebers keinem legitimen Ziel dienen. Ein Oberstaatsanwalt in Hessen wehrte sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand aufgrund Erreichens der Altersgrenze. Das beklagte Land Hessen führte aus, dass eine derartige Altersgrenze notwendig sei, um eine ungünstige Altersschichtung zu vermeiden.

Das VG Frankfurt am Main gab der Klage des Oberstaatsanwaltes statt. Das Land Hessen habe nicht dargelegt, weshalb die Altersgrenze gerechtfertigt sei. Die Vermeidung einer ungünstigen Altersschichtung könne dann nicht zielführend sein, wenn man unterstellt, dass damit eine entsprechende Anzahl an Neueinstellungen einhergehe. Da dies aber nicht der Fall sei, bestehe der Verdacht, dass mit den Altersgrenzen nur die finanzielle Situation des Landes Hessen verbessert werden solle, was aber kein Rechtfertigungsgrund für eine hier vorliegende Altersdiskriminierung sei. Die gesetzliche Altersgrenze habe somit kein legitimes Ziel.

VG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.08.2012 – 9 K 4663/11. F