Bauvertrag – Verjährungshemmung durch Hinweis auf Mangelerscheinung
- 30. Oktober 2007
Bei einem Werkmangel genügt die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und für die Hemmung der Verjährung der Hinweis Mangelerscheinungen. Die Mangelursachen braucht er überhaupt nicht mitzuteilen und darf sie auch irrtümlich falsch angeben. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller irrtümlich annimmt, dass einer objektiven Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienfehler zugrunde liegt.
-BGH, Urt. v. 30.10.2007 – X ZR 101/06-