Ausschluss des Abfindungsanspruchs gem. § 1a KSchG
- 13. Dezember 2007
Der Abfindungsanspruch gem. § 1a KSchG wird durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Klagezulassung später zurückgenommen wird.
-BAG, Urt. v. 13.12.2007 – 2 AZR 971/06-