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Auskunftsanspruch des Vaters

Auskunftsanspruch des Vaters

  • 9. März 2016
Ein Vater, der weder ein Umgangsrecht, noch die elterliche Sorge ausübt, kann von der Mutter fordern, dass sie ihn über die Entwicklung seines Kindes informiert. Dieser Anspruch kann ausgeschlossen sein, wenn der auskunftsberechtigte Elternteil lediglich rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt. Dies entschied jüngst das OLG Hamm.
Im vorliegenden Fall verlor der zwischenzeitlich inhaftierte Vater durch gerichtliche Entscheidung sowohl Umgangs-, als auch Sorgerecht. Nun verlangte er von der Mutter alle 6 Monate einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung seiner Tochter inklusive Fotos. Das Familiengericht Bottrop entschied zu seinen Gunsten, sofern er weder den Bericht, noch die Fotos Dritten zugänglich mache. Die Mutter legte hiergegen Beschwerde ein.
Das Gericht folgte der Ansicht der Vorinstanz. Ein Auskunftsanspruch des Vaters bestehe gem. § 1686 BGB. Dies gelte, da dem Vater ein berechtigtes Interesse an der Auskunft zustehe und er weiterhin keine andere Möglichkeit habe, sich die Informationen zu beschaffen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2015 – 2 WF 191/15
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