Ausgleichszahlung bei verweigertem Anschlussflug wegen Gepäckumladung
- 28. August 2012
Verweigert die Fluggesellschaft einem Fluggast den Anschlussflug, weil sein Gepäck noch nicht in das nächste Flugzeug umgeladen wurde, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung und Schadenersatz zu. Geklagte hatte ein Fluggast, der von München über Amsterdam nach Curacao fliegen wollte. In Amsterdam verweigerte die Fluggesellschaft ihm den Weiterflug, weil das Gepäck noch nicht umgeladen war. Erst am Folgetage konnte der Kläger mit seiner Gruppe weiterreisen.
Er verlangte nun für sich und seine Reisegruppe die Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person sowie Schadensersatz für Unterkunft und Verpflegung in Amsterdam. Mit Erfolg, wie die Richter des BGH nun entschieden. Die Fluggesellschaft müsse Fluggäste auch dann befördern, wenn deren Gepäck noch nicht umgeladen sei. Es reiche aus, dass die Reisenden schon vor dem Zubringerflug für beide Flüge abgefertigt werden. Sie müssen dann am Zwischenflughafen nicht erneut einchecken und lediglich rechtzeitig am nächsten Flugsteig sein, so die Richter.
BGH, Urt. v. 28.08.2012 – X ZR 128/11