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Ausgleich für Fahrzeugschaden

Ausgleich für Fahrzeugschaden

  • 27. November 2007

Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungsaufwand auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

-BGH, Urt. v. 27.11.2007 – VI ZR 56/07-