Ausgleich für Fahrzeugschaden
- 27. November 2007
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungsaufwand auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
-BGH, Urt. v. 27.11.2007 – VI ZR 56/07-