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Auschwitz-Prozess

Auschwitz-Prozess

  • 3. August 2015

Die Frage der Schuld war denkbar einfach: ein ehemaliger SS-Mann war wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen angeklagt. Doch nun ging es darum, wie der heute 92Jährige dafür zu bestrafen ist.

Das Alter des Angeklagten berücksichtigte das Landgericht Lüneburg bei seiner Entscheidung in hohem Maße. So sei hier eine (wohl sehr geringe) Freiheitsstrafe von 4 Jahren tat- und schuldangemessen. Eine höhere Strafe käme deshalb nicht in Betracht, weil dem Angeklagten zumindest die Möglichkeit bleiben muss, einen Teil seines Lebens nach Verbüßung der Strafe in Freiheit zu verbringen. Allerdings konnte das Gericht keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung feststellen, die zu einer weiteren Milderung der Strafe geführt hätte.

Ob die Freiheitsstrafe überhaupt angetreten wird oder ob der Angeklagte altersbeding haftunfähig ist, entscheidet nun die Staatsanwaltschaft.

LG Lüneburg, 15.07.2015 – 27 Ks 9/14

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