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Aus der Schule geprügelt

Aus der Schule geprügelt

  • 14. Dezember 2014

Ein Grundschüler wurde für 5 Tage vom Unterricht ausgeschlossen, da er einen bereits am Boden liegenden Mitschüler schlug. Dieses Verhalten stelle nach den Aussagen des Verwaltungsgerichts Stuttgart keinesfalls eine kindliche Reaktion dar.

Der 7-jährige Grundschüler war bereits mehrmals durch Gewalt und Beleidigungen gegen Mitschüler auffällig geworden, was schon in der Vergangenheit zum Schulausschluss führte. In der streitigen Situation beobachtete seine Klassenlehrerin ihn erneut, wie er einen bereits auf dem Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken schlug. Der Schulleiter schloss den Jungen für 5 Tage vom Unterricht aus, wogegen der Schüler Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart einreichte. Gleichzeitig beantragte er beim Verwaltungsgericht Stuttgart den sofortigen Vollzug der Maßnahme außer Kraft zu setzen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab: nach § 90 Schulgesetz sei der Schulleiter berechtigt gewesen, den Schüler bei schweren Verfehlungen vom Unterricht auszuschließen. Ein solches lag hier (wohl unstreitig) vor. Auch das Vorliegen von ADHS und die fehlende Verletzungen beim Mitschüler konnten dieses Fehlverhalten nicht relativieren. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei schon deswegen gewahrt worden, weil der Schüler erst nach einem zweitägigen Schulausschluss und erneutem Fehlverhalten für 5 Tage vom Unterricht ausgeschlossen worden ist.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2014 – 12 K 5363/14