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Aufklärungspflicht des gewerblichen Mieters über vertriebene Produkte

Aufklärungspflicht des gewerblichen Mieters über vertriebene Produkte

  • 27. Juli 2012

Unterlässt der Mieter es, den Vermieter vor Mietvertragsschluss darüber aufzuklären, dass er größtenteils Textilien vertreiben will, die der Verfassungsschutz als Erkennungszeichen extremistischer politischer Meinungen einstuft, so verletzt er seine vorvertragliche Aufklärungspflicht.

Die Mieterin eines Ladenlokals in Plauen hatte es unterlassen, der Vermieterin den Stellenwert der zu verkaufenden Produkte der Marke „Thor Steinar“ zu offenbaren. Die Vermieterin wusste um die Bedenken, die sich auf diese Marke bezogen. Der Verfassungsschutz sehe sie nämlich als Erkennungszeichen von Neonazis. Die Vermieterin ging aber davon aus, dass die Marke nur eine unter vielen ist, die die Mieterin verkaufen wollte. Da „Thor Steinar“ aber die einzige Marke blieb, die im Laden angeboten wurde, kündigte die Vermieterin der Mieterin fristlos und verlangte Räumung. Zurecht, wie das Sächsische OLG in Dresden nun urteilte. Die Mieterin, der die Bedenken der Vermieterin hinsichtlich der betreffenden Marke bekannt gewesen seien, hätte sie darauf hinweisen müssen, dass diese Marke ausschließlich vertrieben werde. Die fristlose Kündigung mit nachfolgender Räumung sei daher rechtmäßig.

Sächsisches OLG, Urt. v. 27.07.2012 – 5 U 68/12