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Arbeitsrecht – Unterlassungserklärung bei Beleidigungen

Arbeitsrecht – Unterlassungserklärung bei Beleidigungen

  • 17. Oktober 2014

Eine strafbewehrende Unterlassungserklärung muss nicht unbedingt abgegeben werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Arbeitgeber einmalig beleidigt. Das LAG Schleswig-Holstein lehnte dies zumindest wegen fehlender Wiederholungsgefahr ab. Die Arbeitnehmerin wurde während ihrer Probezeit entlassen und sofort freigestellt. Trotz Arbeitsunfähigkeit verlangte der Arbeitgeber sofort das Firmeneigentum zurück. Bei der Übergabe waren die neue Angestellte, sowie der Shop-Leiter anwesend.

Die ehemalige Angestellte bezeichnete den Geschäftsführer dabei mindestens einmal sinngemäß als „Arschloch“. Die ehemalige Arbeitgeberin verlangte darauf von ihr eine so genannte strafbewehrende Unterlassungserklärung abzugeben, wonach sie solche Aussagen künftig unterlassen werde und bei jeder Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000,00 € zu zahlen habe. Da die Arbeitnehmerin sich weigerte, legte die Arbeitgeberin Klage ein.

Diese blieb jedoch erfolglos. Nach Auffassung des LAG könne man bei einer einmalig eskalierten Situation, wie der vorliegenden, noch dazu bei einem beendeten Arbeitsverhältnis, nicht von Wiederholungsgefahr sprechen.

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 15.07.2014 – S 22 AS 341/12