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Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs für Beamte

Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs für Beamte

  • 3. Mai 2012

Beamte, die den ihnen gesetzlich zustehenden Jahresurlaub wegen einer Krankheit nicht nehmen konnten, haben einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des ganz oder teilweise nicht genommenen Mindesturlaubs von maximal vier Wochen pro Kalenderjahr. Der Kläger war Feuerwehrmann und vom 12.06.2007 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 30. August 2009 arbeitsunfähig krank. In dieser Zeit lief ein Urlaubsanspruch in Höhe von 86 Tagen auf, die der Kläger wegen seiner Krankheit nicht nehmen konnte und deshalb von der beklagten Stadt eine finanzielle Abgeltung in Höhe von rund 17.000 Euro verlangte. Diese lehnte die Zahlung ab, da im deutschen Beamtenrecht eine Vergütung für nicht genommenen Urlaub nicht vorgesehen sei. Der EuGH stellte zunächst klar, dass die Richtlinie 2003/88, welche den Mindesturlaubsanspruch öffentlicher und privater Arbeitnehmer regelt, auch für Beamte Anwendung findet. Ende das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub nehmen konnte, müsse ihm die Möglichkeit der finanziellen Abgeltung der Urlaubsansprüche eröffnet werden. Der Eintritt in den Ruhestand sei als Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, nicht genommener Mindesturlaub daher in finanzieller Form abzugelten. Über den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen im Kalenderjahr hinausgehende Urlaubsansprüche unterfielen der Richtlinie hingegen nicht und müssten deshalb grundsätzlich nicht abgegolten werden. Gleichzeitig wies der EuGH nochmals darauf hin, dass der Übertragungszeitraum für nicht genommenen Jahresurlaub die Länge des Bezugszeitraumes, zumeist wie hier ein Jahr, deutlich überschreiten müsse.

EuGH Urt. v. 03.05.2012 – C-337/10