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Alligator – Taschen

Alligator – Taschen

  • 16. November 2016

In einem Kaufhaus wurden zahlreiche hochpreisige Lederprodukte aus Alligator -, Teju – und Pythonleder beschlagnahmt, da kein ausreichender artenschutzrechtlicher Nachweis vorlag. Das Kaufhaus berief sich auf den guten Ruf der jeweiligen Unternehmen und wehrte sich gegen die Beschlagnahme der Waren im Wert von 23.000,- €.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Kaufhauses zurück. Die Beschlagnahme sei rechtmäßig, da die Klägerin keinen ausreichenden artenschutzrechtlichen Nachweis vorweisen könne. Der Schutz der betreffenden Tiere sei von hoher Bedeutung, weswegen ein entsprechender Nachweis zwingend notwendig sei. Die Einzelnachweise der Klägerin über den Kauf einer Vielzahl von Taschen, Gürtel und ähnlichem, genüge diesen Anforderungen nicht. Auch der Hinweis der Klägerin, die Produkte seien von weltbekannten Luxusmarken erworben worden, verfange nicht. Der Ruf eines Unternehmens oder der Preis eines Produkts sei kein ausreichender Hinweis dafür, dass nur artenschutzrechtlich zulässige Exemplare verwendet worden seien.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.11.2016 – VG 24 K 391.15

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