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Abweichungen in „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) von gesetzlichen Bestimmungen können zu deren Unwirksamkeit führen

Abweichungen in „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) von gesetzlichen Bestimmungen können zu deren Unwirksamkeit führen

  • 5. April 2007

Der Internetversandhändler „Amazon.de“, der auch Geschenkgutscheine zum Warenbezug bei ihm vertreibt, regelt in seinen AGB, dass diese Gutscheine nur 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können. Gegen diese Bestimmungen hatte die „Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.“ erfolgreich beim LG München I geklagt. Der Versandhändler darf nach dem Urteil diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Gegen die Entscheidung können allerdings noch Rechtsmittel eingelegt werden. Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein erst nach drei Jahren verjähren.

Das Gericht hielt diese Abweichung für nicht angemessen. Das Hauptargument des Versandhändlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. „Amazon.de“ hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle.

Dieser Argumentation konnte das Gericht allerdings nicht folgen. Da ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass „Amazon.de“ einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiert. Es überwiegen nach Ansicht des Gerichts daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. Diese Interessenabwägung führt zur Unwirksamkeit der Klauseln.

-Urteil des LG München I vom 05.04.2007, Az. 12 O 22084/06-