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Abschreckende Einladung zum Vorstellungsgespräch

Abschreckende Einladung zum Vorstellungsgespräch

  • 2. Februar 2015

Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Schwerbehinderte zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Hinweis, dass ein solches Vorstellungsgespräch allerdings nicht erfolgsversprechend sei, erfüllt nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Chancenvorteil.

Der beklagte Landkreis erhielt eine Bewerbung auf eine von ihm ausgeschriebene Stelle von dem schwerbehinderten Kläger. In seiner Bewerbung wies der Kläger auf seine Schwerbehinderung hin. Darauf erhielt er eine E-Mail folgenden Inhalts:

[…] Als öffentlicher Arbeitgeber berücksichtigen wir Bewerbungen von Schwerbehinderten entsprechend den Zielen des Schwerbehindertenrechts, d.h. wir geben Schwerbehinderten auch die Gelegenheit sich persönlich vorzustellen.

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie trotz der geringen Erfolgsaussichten ein Bewerbungsgespräch wünschen und die doch längere Anreise auf sich nehmen.

Das Gespräch würde dann voraussichtlich am 13.08.2013 stattfinden. Das genaue Datum und die Uhrzeit würden wir Ihnen noch mitteilen. […]

Der Kläger reagierte auf diese und eine darauf folgende E-Mail nicht und macht nun einen Entschädigungsanspruch nach § 15 II S.2 AGG wegen Diskriminierung geltend.

Das Gericht entschied zu seinen Gunsten. Zum einen, hätte der Beklagte den Kläger von vornherein ablehnen können, da dieser offensichtlich nicht die Voraussetzungen für den Job erfülle. Zum anderen begründe der Hinweis auf die geringen Erfolgsaussichten die Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung gem. § 22 AGG.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2014 – 1 Sa 13/14