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Einladungspflicht bei Bewerbungen von Schwerbehinderten

Einladungspflicht bei Bewerbungen von Schwerbehinderten

  • 16. Februar 2012

Öffentliche Arbeitgeber haben die Pflicht, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn ihnen die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Ein Schwerbehinderter bewarb sich mit einem Grad der Behinderung von 60 bei der Bundespolizei am Frankfurter Flughafen auf eine Stelle als „Wächter/Pförtner“ unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft. Die Bundespolizei, bei der eine Integrationsvereinbarung besteht, lehnte den Bewerber im Einvernehmen mit der Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten ab. Der Bewerber erhob daraufhin Entschädigungsklage. Das BAG gab ihm in letzter Instanz Recht. Die bei der Bundespolizei bestehende Integrationsvereinbarung dürfe das Recht des Bewerbers auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nicht einschränken. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründet daher ein Indiz für eine Benachteiligung des Bewerbers wegen seiner Schwerbehinderung. Diese Vermutung konnte nicht widerlegt werden.

BAG Urt. v. 16.02.2012 -8 AZR 697/10