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Beteiligung des Betriebsrates bei Versetzung von Mitarbeitern in bestreikten Betrieb

Beteiligung des Betriebsrates bei Versetzung von Mitarbeitern in bestreikten Betrieb

  • 13. Dezember 2011

Versetzt der Arbeitgeber arbeitswillige Arbeitnehmer von einem nichtbestreikten Betrieb in einen bestreikten Betrieb, so muss er den Betriebsrat des „Entsendebetriebes“ an dieser Entscheidung nicht beteiligen. Der Arbeitgeber, ein Lebensmittelgroßhandel mit zwei Betrieben in Frechen, einer Zentrale und einem Logistikzentrum, versetzte arbeitswillige Arbeitnehmer aus der Zentrale in das bestreikte Logistikzentrum, um dort Streikbrucharbeit zu verrichten. Dabei beteiligte er den Betriebsrat der Zentrale nicht. Das BAG stellte auf Antrag des Arbeitgebers die Rechtmäßigkeit der unterlassenen Betriebsratsbeteiligung fest. Eine Beteiligung des Betriebsrates sei eine zu starke Erschwernis für den Arbeitgeber, die geeignet ist, den im Streikfalle zu beachtenden Grundsatz der Kampfparität zu verletzen. Der Arbeitgeber müsse jedoch den Betriebsrat rechtzeitig darüber unterrichten, welche Arbeitnehmer er vorübergehend zur Streikabwehr versetzen wolle.

BAG Beschl. v. 13.12.2011 -1 ABR 2/10