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Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung

Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung

  • 9. Dezember 2008

Hat ein Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung „gemäß der Satzung und den Richtlinien einer Unterstützungskasse“ zugesagt, kündigt er diese und widerruft er seine Versorgungszusage – abgesehen von der bereits erdienten Anwartschaft – vollständig, so unterliegt diese Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 8 BetrVG.

Für eine mitbestimmte anderweitige Neuverteilung der verbliebenen Mittel bleibt dann kein Raum mehr. Bereits aus diesem Grunde scheidet eine gesetzliche Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung aus.

-BAG, Urt. v. 09.12.2008 – 3 AZR 384/07