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Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom Unfallort

Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom Unfallort

  • 19. März 2007

Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben. Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird darüber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Letztere Tatbestandsalternative betrifft zum Beispiel den Fall, dass der Unfallbeteiligte eine verletzte Person ins Krankenhaus bringt. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG stellte nun fest, dass die Erstreckung der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle, in denen sich der Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfalls, also ohne Vorsatz, vom Unfallort entfernt, gegen das strafrechtliche Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Wer einen Unfall verursacht, ohne es zu merken, und danach weiterfährt, darf damit künftig nicht mehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden, auch wenn er nachträglich auf die Verursachung hingewiesen wurde und sich dennoch entfernt.

Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 19. März 2007 – 2 BvR 2273/06