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Zulässigkeit der Erfurter „Bettensteuer“

Zulässigkeit der Erfurter „Bettensteuer“

  • 17. August 2011

Das OVG Weimar hat die „Bettensteuer“ genannte Kulturförderabgabe der Stadt Erfurt für vorläufig zulässig erklärt. Die Stadt hat mit der am 01.01.2011 in Kraft getretenen „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Landeshauptstadt Erfurt“ in Beherbergungsbetrieben eine örtliche Steuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises erhoben. Die Betreiberin eines Hotels in Erfurt hat mit ihrem Eilantrag begehrt, die Satzung bis zur endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Richter gaben dem Begehren nicht statt. Sie sahen keine Notwendigkeit der Aussetzung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen. Bei der Kulturförderabgabe handle es sich möglicherweise um eine örtliche Aufwandssteuer, die von der Stadt erhoben werden dürfe, was jedoch im Wege des anhängigen Normenkontrollverfahrens noch überprüft werden müsse. Auch entstünden der Antragstellerin keine derartigen Nachteile durch die Satzung, dass es gerechtfertigt sei, diese vor der Entscheidung im Hauptverfahren vorläufig auszusetzen.

OVG Weimar Beschl. v. 17.08.2011 – 3 EN 1514/10