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Sofortige Beseitigung von umweltgefährdenden Abfällen

Sofortige Beseitigung von umweltgefährdenden Abfällen

  • 30. März 2009

Auf einem Grundstück gelagerte, teilweise umweltgefährdende Abfälle sind sofort zu beseitigen. Die Beseitigung kann auch einem Mitglied einer Erbengemeinschaft als Miteigentümer eines Grundstücks aufgegeben werden. Die Erbengemeinschaft ist als Grundstückseigentümerin Abfallbesitzer und damit neben dem Erzeuger der Abfälle entsorgungspflichtig. Da die Abfälle – selbst nach den Angaben des Antragstellers – nicht zweifelsfrei einem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden können und teilweise umweltgefährdend sind, hat die Behörde im Interesse der effektiven Gefahrenabwehr die Erbengemeinschaft und innerhalb dieser den Antragsteller in Anspruch nehmen dürfen. Die Behörde durfte auch den Antragsteller in Anspruch nehmen. Denn die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft hielten sich mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland auf bzw. befinden sich in hohem Alter; außerdem ist der Antragsteller nach außen hin für die Erbengemeinschaft aufgetreten. Auf dem Grundstück lagerten u. a. Auto- und Industriebatterien, Altölfässer sowie Platten aus Asbestzement.

-VG Mainz, Beschl. v. 30.03.2009 – 3 L 175/09.MZ-