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Kein Arbeitszimmer für Lehrer in Schule

Kein Arbeitszimmer für Lehrer in Schule

  • 27. November 2008

1. Lehrer können vom Land nicht verlangen, dass ihnen an ihrer Schule ein räumlich abgegrenzter Arbeitsplatz (Arbeitszimmer) bereitgestellt wird. Der bloße Wunsch eines Lehrers, einen räumlich abgegrenzten Arbeitsplatz an der Schule zu nutzen, zwingt den Dienstherrn nicht, einen solchen bereitzustellen. Ein dahingehender Anspruch kann sich allenfalls dann ergeben, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt ist, was nicht ersichtlich ist.

2. Die Ungleichbehandlung von Lehrkräften gegenüber anderen Beamten ist gerechtfertigt. Denn Lehrer sind nur zu einem Teil durch Anwesenheitspflichten in der Schule gebunden. Der Dienstherr ist auch nicht verpflichtet, den Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers dadurch zu kompensieren, dass er den Lehrern auf Wunsch ein Arbeitszimmer in der Schule zur Verfügung stellt. Unterstellt, der Dienstherr wäre zu einer Kompensation verpflichtet, stünde ihm bei der Bestimmung der Art und Weise der Kompensation ein weites Ermessen zu. Statt der Bereitstellung des begehrten Arbeitszimmers in der Schule käme insoweit auch ein finanzieller Ausgleich in Betracht.

-VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.11.2008 – 4 S 659/08-