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Versandapotheke darf Kunden die gesetzliche Zuzahlung nicht stunden

Versandapotheke darf Kunden die gesetzliche Zuzahlung nicht stunden

  • 16. Oktober 2008

1. Ein von der Apothekerkammer gegen eine Versandapotheke verfügtes Verbot einer Stundung der Zuzahlungen bei Arzneimitteln ist rechtmäßig. Die Stundung verstößt gegen die nach der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehene Preisbindung. Es ist gerade Sinn der rechtlichen Vorgaben, einen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszuschließen.

2. Durch die Stundung der Zuzahlung bei gleichzeitiger Abrechnung gegenüber der Krankenkasse in der Weise, als wäre die Zuzahlung bereits vereinnahmt worden, will die Versandapotheke den Versicherten wirtschaftliche Vorteile zugute kommen lassen, die einen Bezug der verschreibungspflichtigen Medikamente bei ihr wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen als den Bezug bei anderen Apotheken.

3. Durch das 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung („Gesundheitsreform 2004“) wurden u. a. auch die Regelungen zur Eigenbeteiligung der Versicherten verändert. Seitdem betragen die Zuzahlungen bei Arzneimitteln 10 v. H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro. Die Versandapotheke – der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in Deutschland ebenfalls seit der Gesundheitsreform 2004 möglich – hatte zunächst den Versicherten über deren Krankenkassen „Zuzahlungsgutscheine“ zukommen lassen und diese bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten eingelöst. Dadurch hatte sie ihren Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen. Gegenüber den Krankenkassen hatte die Versandapotheke so abgerechnet, als hätte sie die Zuzahlung vereinnahmt. In der Folge wurde von den Kunden zu leistenden Zuzahlungen bis Mitte 2009 gestundet.

-Nds. OVG, Beschl. v. 16. Oktober 2008 – 13 ME 162/08