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Übertragung der Schulträgerschaft

Übertragung der Schulträgerschaft

  • 9. Mai 2008

1. Bei der Übertragung der Schulträgerschaft an einer staatlichen Grundschule auf eine kreisangehörige Gemeinde nach § 13 Abs. 2 ThürSchulG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der dem Kultusministerium als Entscheidungsträger kein Ermessen eingeräumt ist.

2. Für die Feststellung, ob das Gebiet des (neuen) Schulträgers im Wesentlichen mit dem Schulbezirk der zu übertragenden Grundschule übereinstimmt, ist auf die jeweilige Schülerzahl abzustellen; eine wesentliche Übereinstimmung liegt jedenfalls dann vor, wenn mehr als 80 % der Schüler des Gemeindegebietes die zu übertragende Schule besuchen.

3. Bei der Frage, ob mit der Übertragung der Schulträgerschaft eine zweckmäßige Schulnetzplanung für den gesamten Landkreis (weiterhin) gewährleistet ist, haben allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa eine pädagogisch konzeptionell bessere Beschulung der Schüler an einer anderen Schule, außer Betracht zu bleiben.

4. Der Nachweis einer ausreichenden Finanzkraft ist erbracht, wenn die kreisangehörige Gemeinde nach den ihr für die kommenden Jahre zur Verfügung stehenden freien Finanzspitzen die mit der Übernahme der Schule verbundenen Mehrbelastungen, wie laufende Kosten und etwa anfallende Sanierungskosten, zu tragen in der Lage ist.

5. Neben den in § 13 Abs. 2 Satz 4 ThürSchulG ausdrücklich normierten Voraussetzungen sind weitere Tatbestandsmerkmale nicht zu prüfen; die Formulierung „insbesondere“ in der Vorschrift dient lediglich einer sprachlichen Betonung der besonderen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „dem Nachweis einer ausreichenden Finanzkraft“.

-VG Meiningen, Beschl. v. 09.05.2008 – 1 E 184/08 Me –