Bebauungsplan und Nachbarschutz
- 15. April 2008
1. Eigentümern eines Wohngrundstückes sind in Bezug auf den Schutz einer freien Aussicht in Ausnahmefällen antragsbefugt. 2. Die „abweichende Bauweise“ muss im sog. Normativen Teil eines Bebauungsplans festgesetzt werden.
-OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2008 – 1 MN 58/08-