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Aufgabe der Entwässerungseinrichtung gem. § 128 Abs. 1 BauGB

Aufgabe der Entwässerungseinrichtung gem. § 128 Abs. 1 BauGB

  • 24. Januar 2008

Den in § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB genannten Einrichtungen für die Entwässerung einer Straße fällt die Aufgabe zu, die Straße frei von Überflutungen und damit befahrbar und begehbar zu halten. Zu diesen Einrichtungen sind deshalb nicht nur die der Ableitung des im Bereich der Straße anfallenden Oberflächenwassers gehörenden Anlagen zu zählen sondern auch Anlagen, mit denen verhindert werden soll, dass von angrenzenden, höher gelegenden Flächen weitere Wassermengen auf die Straße gelangen (hier: Mulden-Rigolen-System, das außer dem Oberflächenwasser der Straße auch Oberflächenwasser einer angrenzenden Waldfläche aufnimmt).

-VG Stuttgart, Urt. v. 24.01.2008 – 2 K 3260/07-