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Gewerbliche private Papiersammlung ist zulässig

Gewerbliche private Papiersammlung ist zulässig

  • 24. Januar 2008

1. Die gewerbliche Sammlung von Altpapier ist nach dem Abfallgesetz zulässig. Überwiegende öffentliche Interessen, die einer Untersagung der privaten gewerblichen Sammlung rechtfertigen, liegen nicht vor, insbesondere ist dadurch die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Entsorgungseinrichtungen nicht automatisch gegeben.

2. Wann eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung als Voraussetzung eines „Überwiegens öffentlicher Interessen“ i. S. v. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil der gewerbliche Abfallsammler ein flächendeckendes Erfassungssystem für bestimmte Abfallfraktionen aufbaut. Der Private Abfallsammler ist daher berechtigt 26.000 Blaue Tonnen den Haushalten für die Altpapiersammlung zur Verfügung zu stellen.

-Niedersächs. OVG, Beschl. v. 24.01.2008 – 7 ME 192/07-