Wahlwerbung
- 4. Januar 2008
Der Hessische Rundfunk ist verpflichtet, einen Fernsehwerbespot des NPD-Landesverbandes zur Landtagswahl auszustrahlen. Der Inhalt der Werbung verstößt weder gegen gesetzliche Vorschriften noch liegt der Straftatbestand der Volksverhetzung vor. Die erstinstanzliche Ablehnung der Ausstrahlung wurde damit aufgehoben.
-HessVGH, Beschl. v. 04.01.2008 – 8 B 17/08-