Wohl kein Wunschkind – Schwangerschaft trotz Sterilisation
- 17. Juni 2014
Das OLG Hamm hatte jüngst zu entscheiden, ob ein Krankenhaus dafür haftbar gemacht werden kann, wenn eine Patientin nach einer Sterilisation ungewollt schwanger wird.
Die Patientin lies sich im Oktober 2006, nach der Geburt ihres zweiten Kindes, im beklagten Krankenhaus sterilisieren. Trotz dieses Eingriffs wurde sie 2008 erneut schwanger. Die Klägerin und ihr ebenfalls klagender Ehemann verlangten daher ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € und einen monatlichen Unterhaltsschadensersatz von 300,00 €.
Die Klage war erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts komme es hier nur darauf an, ob die Patientin ausreichend über die Risiken und die Fehlerquote einer Sterilisation aufgeklärt worden ist und ob keine Behandlungsfehler seitens der Ärzte vorliegen. Beides sei im vorliegenden Fall geschehen. Das Krankenhaus haftete insoweit nicht für durch die Geburt entstandene finanzielle „Einbußen“ der Eltern. Inwieweit die Geburt eines Kindes überhaupt zum Schadensersatz verpflichtet, musste daher vom Gericht nicht geklärt werden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.06.2014 – 26 U 112/13