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Kein Schnarchen im Krankenhaus

Kein Schnarchen im Krankenhaus

  • 27. Mai 2014

Die „üblichen“ Störgeräusche eines Zimmernachbarn im Krankenhaus, wie zum Beispiel Besuche, Schnarchen und ähnliches, rechtfertigen in der Regel keinen Anspruch auf ein Einzelzimmer. Die gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Mehrkosten für ein Einzelzimmer zu tragen, wenn einer Behandlung im Mehrbettzimmer aus medizinischen Gründen nichts entgegensteht.

Die 74 Jährige Klägerin klagte gegen die Mehrkosten für ein Einzelzimmer, die ihr in Rechnung gestellt wurden. Ihre Argumentation war, dass eine Behandlung im Mehrbettzimmer „menschenunwürdig“ sei.

Das Sozialgericht sah das etwas anders. Demnach ist die gesetzliche Krankenkasse zur Grundversorgung verpflichtet. Dazu gehört kein Maximum an Komfort. Die Störgeräusche eines Zimmernachbarn seien, so lange sie zumutbar sind, üblich und müssen vom Patienten ertragen werden.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 27.05.2014 – S 5 KR 138/12