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Schluss gemacht – müssen gemeinsame Fotos vernichtet werden

Schluss gemacht – müssen gemeinsame Fotos vernichtet werden

  • 20. Mai 2014

Nach einem Urteil des OLG Koblenz nein. Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um intime oder erotische Fotos handelt. Die Parteien – ein Fotograf und seine Ex-Freundin – streiten sich nach dem Ende ihrer Beziehung darüber, was mit den gemeinsamen Fotos passieren soll. Sie will, dass alle gelöscht werden, er will alle behalten. Während ihrer Beziehung sind jedoch nicht nur die üblichen Pärchenbilder entstanden, sondern auch weitaus intimere Aufnahme. Selbstverständlich wurden diese jedoch seinerzeit einvernehmlich angefertigt. Der Streit ging bis vor das Oberlandesgericht und jetzt (vielleicht) sogar eine Instanz weiter.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Fotograf die Fotos behalten darf, solange es sich nicht um intime oder erotische Fotos handelt. Diese müssten gelöscht werden. Dabei ging es davon aus, dass die Klägerin zwar in die Aufnahmen eingewilligt habe, dies aber nur für die Zeit der Beziehung galt. Handelt es sich nun also um intime Aufnahme, wiegt das Persönlichkeitsrecht der Klägerin mehr, als das Eigentumsrecht des Beklagten. Bei den anderen Aufnahme, fällt des Wertung genau andersherum aus: es sei allgemein üblich, dass Urlaubsaufnahmen und ähnliches in der Regel beim Fotografen bleiben und er sie auch behält. Sowohl Klägerin als auch Beklagter haben gegen dieses Urteil nun Berufung eingelegt.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.05.2014 – 3 U 1288/13