Keine Haftung des Waldbesitzers für herabfallende Äste
- 2. Oktober 2012
Der Besitzer eines Waldes haftet nicht, wenn ein Spaziergänger im Wald von einem herabfallenden Ast getroffen wird. Geklagte hatte eine Frau, die im Jahr 2006 bei gutem Wetter und leichtem Wind den Wald des Beklagten zu Erholungszwecken aufsuchte. Der Ausflug wurde jäh beendet, als sie von einem Ast getroffen wurde, der sich von einem 5 Meter neben dem Weg stehenden Baum löste.
Die Schadensersatzansprüche der Klägerin wurden nun vom BGH abgelehnt. Der Waldbesitzer hafte nicht für waldtypische Gefahren, worunter auch herabfallende Äste zu verstehen seien. Dies gelte auch dann, wenn der Baum, von dem sich der Ast löste, schon seit längerem krank war und ein Baumkontrolleur dies hätte erkennen können. Der Waldbesitzer sei nur für walduntypische Gefahren, also solche, die nichts mit der Natur zu tun haben, haftbar.
BGH, Urt. v. 02.10.2012 – VI ZR 311/11