03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Keine Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung seines Ehegatten

Keine Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung seines Ehegatten

  • 16. Mai 2012

Ein Internetanschlussinhaber haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die im Wege einer Urheberrechtsverletzung mittels Internettauschbörse durch seinen Ehegatten entstanden sind. Im Fall hatte eine Internetanschlussinhaberin eine Abmahnung für ein angeblich von ihr in einer Internettauschbörse angebotenes Computerspiel erhalten. Sie widersprach der Abmahnung und führte im anschließenden Prozess aus, dass das Spiel nicht von ihr heruntergeladen worden sei, da ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann den Anschluss hauptsächlich genutzt habe. Das OLG Köln wies nun in zweiter Instanz die auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage ab. Zwar spreche eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen sei. Hier habe die Ehefrau aber glaubhaft einen anderen Geschehensablauf dargelegt, weshalb der Urheberrechtsinhaber den Beweis der Täterschaft der Ehefrau hätte führen müssen, was ihm aber nicht gelang. Auch wenn davon auszugehen sei, dass der Ehemann das Spiel in einer Tauschbörse angeboten habe, sei die Ehefrau nicht verpflichtet gewesen, die Aktivitäten ihres Ehemannes zu überwachen, weshalb sie nicht für sein Verhalten haften müsse.

OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 – 6 U 239/11