Beweislast für Mängel nach erfolgloser Reparatur
- 9. März 2011
Ein Käufer muss nicht beweisen, dass ein Mangel, der nach einer erfolglosen Reparatur der Kaufsache immer noch vorhanden ist, auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor bereits gerügte Mangel, der die Reparatur ausgelöst hat. Dies entschied der BGH in einem Fall, in welchem der Käufer eines Audi S 4 beim Hersteller einige Fehler des Motors rügte. Er behauptete, dass die Fehler auch noch nach dem Reparaturversuch vorhanden waren und trat vom Kaufvertrag zurück.
Die Richter des BGH stellten zunächst klar, dass der Käufer die Beweislast für das Fehlschlagen der Reparatur trägt. Die Beweislast erstrecke sich jedoch nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel zurückzuführen sei, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen sei.
BGH Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09