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Keine Behinderten beim Vorstellungsgespräch

Keine Behinderten beim Vorstellungsgespräch

  • 31. August 2016

Der Kläger ist zu einem Grad von 50 % schwerbehindert und bewarb sich auf eine von der Stadt ausgeschriebene Stelle. Diese entschied sich für einen anderen Bewerber und lud den Kläger auch nicht zum Vorstellungsgespräch ein. Darin sah der Kläger eine Diskriminierung und verlangt Entschädigung.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Stadt 3 Bruttomonatsgehälter an den Kläger zu zahlen. Die zweite Instanz urteilte ebenso, hielt aber 1 Bruttomonatsgehalt für ausreichend. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Die Stadt habe die Vermutung begründet, den Kläger wegen seiner Behinderung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben. Sie sei auch nicht gem. § 82 Satz 3 SGB IX hiervon befreit gewesen, da sich aus den Angaben des Klägers nicht ergebe, dass ihm die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehle. Die Höhe der Entschädigung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt sei außerdem angemessen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.08.2016 – 8 AZR 375/15

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