Stornogebühren für OP
- 11. Mai 2016
In einer Schönheitsklinik wurden Stornogebühren verlangt, wenn ein Patient eine OP absagt. Genau genommen fand sich in den AGB folgende Klausel:
„Bei Absage oder Verschiebung eines durch den Patienten zugesagten Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) stets eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro brutto.
Bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) darüber hinaus eine Stornogebühr.
Sie beträgt bei Absage
– weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40%
– innerhalb von 7 Tagen vor dem Eingriff 60%
– innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff -oder-
– bei Abwesenheit am Eingriffstag 100%
des Gesamtrechnungsbetrags brutto.“
Die Beklagte weigerte sich, nach der Absage ihres Termins die Gebühren für die Stornierung zu zahlen.
Das Amtsgericht befand die Gebühren ebenfalls für überzogen. So müsse der Patient nicht nur den kompletten Eingriff bezahlen, sondern zusätzlich auch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,- €. Der Patient zahlt also für einen stornierten Eingriff mehr, als für einen tatsächlich durchgeführten. Weiterhin sei jede Schönheits-OP ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten. Daher müsse dieser jederzeit und ohne Nachteile selbst bestimmen können, ob er eine solche durchführen lasse.
Amtsgericht München, Urteil vom 28.01.2016 – 213 C 27099/15